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Datenschutzbeauftragte

Corinna Zürn betreut im Datenschutz-Team als externe Datenschutzbeauftragte die Datenschutzbelange zahlreicher Kunden aus verschiedenen Branchen. Zudem ist sie interne Datenschutzbeauftragte der audius Gruppe.

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Am 10. Juni 1969 – vor über 50 Jahren schreibt Hanno Kühnert, der Chefredakteur der Frankfurter Allgemeinen Zeitung in seinem Leitartikel über die Tücken der Computer. Es war eine Zeit als Computer noch schrankwandgroße Ungetüme hinter fest verschlossenen Universitäts- und Militärtüren waren – wahrhaft zauberische Geräte, mit denen nur Spezialisten umzugehen wussten. Doch langsam begannen sie auch Einzug zu halten in die Amtsstuben der Republik. Verwaltungsautomation und elektronische Datenverarbeitung waren die Zauberworte der Zeit – der Aufbruch in eine neue Zeit in den Behörden. Doch der Chefredakteur der FAZ stellt auch Fragen: Was passiert, wenn der Staat Informationen über seine Bürger zentral speichert, miteinander kombiniert und von überallher abrufen kann? Er schreibt:

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Und in Hessen setzt die staatliche und kommunale Verwaltung stark auf die elektronische Datenverarbeitung. 1971 berichtet das Magazin „Der Spiegel“ wie IBM-Computer Einheitswerte bebauter Grundstücke errechnen, Grundlagen für die Beamtenbesoldung und den Lohnsteuer-Jahresausgleich, die Wehrerfassung und die Planung neuer Verkehrsanlagen liefern und Aufschluss über die Leistungsfähigkeit der Krankenhäuser und Labors geben. (ebd.)

Weiter schreibt er, wie solche Datensammlungen den Menschen „bis zur Unerträglichkeit“ transparent machen können:

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Die Politik liest Zeitung. Und sie reagiert. Georg-August Zinn, der damalige hessische Ministerpräsident lässt gleich darauf ein Gesetz entwerfen. Am 13. Oktober 1970 tritt es in Kraft: Das erste Datenschutzgesetz.

Datenschutz kam also nicht mit der Datenschutzgrundverordnung in die Welt. Die Idee, dass Daten geschützt werden müssen, ist schon alt… sehr alt mitunter:

  • Ca. 400 vor Christus werden Ärzte mit dem Hippokratischen Eid zum Schweigen verpflichtet
  • 1215 nach Christus wird das Beichtgeheimnis im Kirchenrecht festgeschrieben
  • 1712 folgt das Briefgeheimnis in der Allgemeinen Preußischen Postordnung
  • 1851 beschreibt das preußische Einkommenssteuergesetz das Steuergeheimnis als allgemeines Amtsgeheimnis. 1931 ist es dann fester Bestandteil der Reichsabgabenordnung
  • 1907 wird das Recht am eigenen Bild und das postmortale Persönlichkeitsrecht im Kunsturhebergesetz festgeschrieben
  • 1919 garantiert die Weimarer Reichsverfassung das Fernsprechgeheimnis

Ende der 1970er Jahre und Anfang der 1980er Jahre setzte man sich bereits sehr kritisch mit Datensammlungen vor allem des Staates auseinander. So regte sich energischer Protest gegen die geplante Volkszählung 1983. Bürger reichten Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein und bekamen Recht. Das Bundesverfassungsgericht argumentierte u.v.a., dass freie Entfaltung der Persönlichkeit unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraussetzt. (C II 1 a BVerfG, Urteil v. 15. Dezember 1983, Az 1 BvR 209, 269 362, 420, 440 484/83)

„Dieser Schutz ist daher von dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.“

In seinem Urteil begründete das Bundesverfassungsgericht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung - also das Recht selbst darüber zu entscheiden, wer die Daten des Einzelnen wann unter welchen Bedingungen wofür benutzt. Dies sei eine elementare Funktionsbedingung einer demokratischen Gesellschaft. (Spiros Simitis über das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zitiert nach Monika Dittrich, Deutschlandfunk 07.10.2020)

Teil dieser informationellen Selbstbestimmung sind alle Daten, die eine Person betreffen. Es gibt „kein belangloses Datum“. Entscheidend in diesem Punkt ist die Nutzbarkeit und Verwendungsmöglichkeit der Daten. Deshalb ist die Zweckbindung der Daten so wichtig. Moderne Informationstechnologie mit ihren eigenen Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten hat die Möglichkeit die kleinste Belanglosigkeit massiv zu erhöhen. Prof. Ulrich Kelber stellt in seinem Beitrag anlässlich des Endes seiner Amtszeit als Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) am 6. Juli fest:

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Letztlich geht es um Vertrauen!
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Daten sind in unserer komplizierten und undurchsichtigen Welt eine neue Währung. Viel Geld kann damit verdient werden und Betrug und Verbrechen rund um Daten zahlen sich oft tausendfach aus. Gerade in der digitalen Welt, in der heute so viel möglich ist, geht es um Vertrauen. Wenn ich meinen Benutzernamen und Passwort irgendwo eingebe oder auch nur meine Emailadresse in ein Feld für einen Newsletter, dann brauche ich hier das Vertrauen, dass diese Daten nicht missbraucht, verkauft oder sonst in zweifelhafter Weise verwendet werden.

Würde und Persönlichkeit – die beiden höchsten Grundrechte, die im Grundgesetz in den ersten beiden Artikeln festgeschrieben und für alle Bürger Deutschlands fest verbindlich und genau genommen selbstverständlich sind. Sie sind die Basis für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Auf dieser Basis darf jeder Mensch mit Recht davon ausgehen, dass die Informationen, die über seine Person bekannt und offenbart werden, auch dort verbleiben und nur verarbeitet werden, wenn dies erforderlich ist und auch nur zu dem Zweck, zu dem die Daten preisgegeben wurden.

Fragen Sie sich zu jedem Zeitpunkt, wie Sie sich fühlen würden, wenn jemand das, was Sie gerade mit Informationen über andere Personen vorhaben, mit Ihren Daten und Informationen tun würde. Wenn Sie ein Unbehagen spüren und sei es auch nur ein leichtes, dann denken Sie noch einmal darüber nach oder kontaktieren Sie uns. Wir beraten Sie gerne.

Corinna Zürn, Datenschutzbeauftragte
Holger Zürn, Datenschutzbeauftragte und Informationssicherheitsbeauftragter
Datenschutz@audius.de

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